Novel Food: Warum Artemisia annua in der EU kein Lebensmittel ist

Kein Verbot der Pflanze, sondern ein Verfahren: Wie die Novel-Food-Verordnung funktioniert, warum der 15. Mai 1997 alles entscheidet, was der EU-Katalog bedeutet – und was Anbieter deshalb nicht schreiben dürfen.

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Artemisia annua wird in Europa seit Jahrhunderten angebaut, ist in jedem botanischen Garten zu finden und hat 2015 einen Medizin-Nobelpreis mitgeprägt. Trotzdem darf sie in der EU nicht als Tee, als Gewürz oder als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden. Der Grund dafür ist keine Sicherheitswarnung und kein Verbot der Pflanze, sondern ein Verfahren: die Novel-Food-Verordnung. Dieser Beitrag erklärt, wie sie funktioniert, warum ausgerechnet der 15. Mai 1997 darüber entscheidet, was der EU-Katalog damit zu tun hat – und was daraus für Anbieter und Käufer folgt.

Dichte, gelbgrüne Blütenrispe von Artemisia annua mit hunderten winziger Körbchen
Dieselbe Pflanze, zwei völlig verschiedene Rechtswelten: Als Zierpflanze im Garten ist Artemisia annua unproblematisch, als Lebensmittel in der EU nicht verkehrsfähig.Foto: CorentinD, CC BY 4.0

Die kurze Antwort

💡 In aller Kürze: Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang gegessen wurden, gelten als neuartig und brauchen eine Zulassung, bevor sie als Lebensmittel verkauft werden dürfen. Für Artemisia annua gibt es diese Zulassung nicht. Deshalb ist der Verkauf als Tee, Gewürz oder Nahrungsergänzungsmittel in der EU nicht zulässig – der Handel mit der getrockneten Pflanze als botanischem Rohstoff außerhalb des Lebensmittelbereichs dagegen schon. Ein Sicherheitsurteil ist damit nicht verbunden: Die Behörde sagt nicht „schädlich“, sie sagt „nicht geprüft“.

Was „neuartiges Lebensmittel“ bedeutet

Die Grundlage ist die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, kurz Novel-Food-Verordnung. Sie löste 2018 eine ältere Regelung von 1997 ab und verfolgt ein einfaches Ziel: Alles, was in Europa noch nie in relevantem Umfang als Lebensmittel gegessen wurde, soll erst auf Sicherheit geprüft werden, bevor es im Regal landet.

„Neuartig“ ist dabei ein juristischer Begriff, kein biologischer. Er sagt nichts darüber aus, ob eine Pflanze neu entdeckt, exotisch oder gar riskant ist. Er sagt ausschließlich: In der Europäischen Union fehlt die dokumentierte Erfahrung mit dem Verzehr. Unter die Verordnung fallen deshalb ganz unterschiedliche Dinge – von Insektenmehl über exotische Früchte bis zu neuartigen Herstellungsverfahren für längst bekannte Zutaten.

Der Stichtag: 15. Mai 1997

Am 15. Mai 1997 trat die erste europäische Novel-Food-Verordnung in Kraft. Dieses Datum wurde zur Wasserscheide: Was vor diesem Tag in der EU in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde, gilt als etabliert und darf weiter verkauft werden. Was nicht, muss ein Zulassungsverfahren durchlaufen.

Zwei Wörter dieses Satzes tragen die ganze Last:

  • „in der EU“. Verzehrsgeschichte außerhalb Europas zählt für diese Frage zunächst nicht. Eine Pflanze kann in Asien seit Jahrhunderten auf dem Teller liegen und in der EU trotzdem neuartig sein.
  • „in nennenswertem Umfang“. Einzelne Erwähnungen in alten Kräuterbüchern, Gartenkultur oder Verwendung als Zierpflanze genügen nicht. Gefordert ist Beleg für einen relevanten, verbreiteten Lebensmittelverzehr – mit Quellen, nicht mit Überlieferung.
💡 Der wunde Punkt: Die Beweislast liegt beim Anbieter. Nicht die Behörde muss zeigen, dass ein Lebensmittel neuartig ist – der Verkäufer muss belegen, dass es das nicht ist. Gelingt das nicht, bleibt es beim Status „neuartig“.

Der Novel-Food-Katalog

Damit nicht jede Behörde in 27 Mitgliedstaaten eigene Einschätzungen entwickelt, führt die Europäische Kommission den Novel Food Catalogue – eine öffentliche Liste mit dem Stand der Bewertung zu hunderten Pflanzen und Zutaten.

Wichtig ist der rechtliche Charakter dieser Liste: Sie ist nicht rechtsverbindlich. Sie ist eine Orientierungshilfe, die den Konsens der Mitgliedstaaten wiedergibt. In der Praxis ist sie trotzdem der entscheidende Maßstab, denn die Lebensmittelüberwachung der Länder richtet sich daran aus. Wer gegen einen Katalogeintrag handelt, muss damit rechnen, dass eine Beanstandung folgt – und dass er im Streitfall selbst belegen muss, warum die Einschätzung im Katalog nicht zutrifft.

Wo Artemisia annua steht

Für Artemisia annua – den Einjährigen Beifuß – liegt keine Zulassung als neuartiges Lebensmittel nach der Verordnung (EU) 2015/2283 vor, und die Art wird von den zuständigen Behörden als neuartig eingestuft. Damit ist sie in der EU als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat nicht verkehrsfähig. Das betrifft insbesondere:

  • Tee und Teeaufgüsse aus dem Kraut, auch als „Kräutertee“ deklariert
  • Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln, Tabletten oder Tropfen
  • Gewürzmischungen und andere Lebensmittel, denen das Kraut zugesetzt wird
  • Extrakte, sofern sie für den Lebensmittelbereich bestimmt sind

Deutsche Überwachungsbehörden haben in den vergangenen Jahren wiederholt entsprechende Produkte beanstandet und aus dem Verkehr ziehen lassen. Nicht, weil eine Gefahr festgestellt worden wäre, sondern weil die erforderliche Zulassung fehlt.

💡 Was dagegen zulässig ist: Der Handel mit der getrockneten Pflanze als botanischem Rohstoff außerhalb des Lebensmittelbereichs – korrekt deklariert, ohne Verzehrempfehlung, ohne Zubereitungsanleitung und ohne gesundheitsbezogene Aussagen. Genau in diesem Rahmen bewegt sich unser Sortiment.
Artemisia annua Blattschnitt im Beutel mit vollständiger Kennzeichnung
Rechtlich sauber gekennzeichnet heißt: botanischer Name, Pflanzenteil, Menge, Charge, Herkunft – und ausdrücklich kein Lebensmittel. Die Deklaration ist der sichtbarste Unterschied zwischen einem seriösen Anbieter und einem, der die Verordnung ignoriert.

Warum „seit 2000 Jahren verwendet“ nicht reicht

Das häufigste Gegenargument lautet: Artemisia annua sei in China seit der Han-Zeit bekannt, in Schriftquellen aus dem vierten Jahrhundert beschrieben und werde bis heute verwendet. Das stimmt – und ändert rechtlich nichts.

Die Verordnung fragt nicht nach dem Alter einer Tradition, sondern nach dem Verzehr innerhalb der Europäischen Union vor dem Stichtag. Eine lange außereuropäische Verwendungsgeschichte kann in einem eigenen Verfahren als „traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland“ geltend gemacht werden – dafür ist aber ein Nachweis über mindestens 25 Jahre sicheren Verzehr in einem Drittland nötig, und auch dieser Weg führt über eine förmliche Anmeldung bei der Kommission, nicht am Verfahren vorbei.

Dass die Pflanze in Europa seit langem in Gärten wächst, hilft ebenfalls nicht: Zierpflanzenkultur ist kein Lebensmittelverzehr. Und die Rolle, die Artemisinin in der Arzneimittelforschung spielt – 2015 mit dem Medizin-Nobelpreis für Tu Youyou gewürdigt –, gehört in ein anderes Rechtsgebiet. Arzneimittel und Lebensmittel werden getrennt geregelt; ein Erfolg im einen Bereich hat für den anderen keine Bedeutung. Die Geschichte dieser Entdeckung haben wir im Beitrag Artemisinin: Entdeckung, Gehalt und Messung beschrieben.

Das Zulassungsverfahren

Theoretisch steht der Weg zur Zulassung jedem offen. Praktisch ist er aufwendig:

  1. Antrag bei der Europäischen Kommission. Mit vollständigem Dossier: Beschreibung des Erzeugnisses, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung, Spezifikationen, vorgesehene Verwendung und Verzehrmengen.
  2. Sicherheitsbewertung durch die EFSA. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit prüft toxikologische Daten, Allergiepotenzial und Ernährungsaspekte. Rückfragen sind die Regel, nicht die Ausnahme.
  3. Entscheidung der Kommission. Fällt sie positiv aus, wird das Erzeugnis in die Unionsliste aufgenommen – mit genauer Spezifikation, zulässigen Verwendungen und Höchstmengen.
  4. Aufnahme in die Unionsliste. Erst ab diesem Moment darf das Erzeugnis als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, und zwar genau in der beschriebenen Form.

Ein solches Verfahren dauert typischerweise mehrere Jahre und verursacht erhebliche Kosten für Studien und Dossier. Für eine Pflanze, die kein einzelnes Unternehmen exklusiv vermarkten kann, fehlt damit der wirtschaftliche Anreiz: Wer das Verfahren bezahlt, schafft einen Vorteil für die ganze Branche. Das ist der Hauptgrund, warum es für Artemisia annua bis heute keine Zulassung gibt – nicht ein negatives Prüfergebnis.

Was Anbieter deshalb nicht schreiben dürfen

Aus dem fehlenden Lebensmittelstatus folgt eine klare Linie für die Produktkommunikation. Nicht zulässig sind:

  • Bezeichnungen aus dem Lebensmittelbereich: „Tee“, „Teekraut“, „Gewürz“, „Nahrungsergänzung“, „Superfood“.
  • Zubereitungsanleitungen: Ziehzeiten, Wassertemperaturen, Löffelangaben – alles, was eine Verzehrempfehlung darstellt.
  • Verzehrmengen und Dosierungen jeder Art.
  • Gesundheitsbezogene Aussagen: Hinweise auf Wirkungen, Beschwerden oder Anwendungsgebiete. Diese wären zusätzlich nach der Health-Claims-Verordnung (EG) 1924/2006 unzulässig.
  • Anspielungen und Umschreibungen: Auch „traditionell verwendet als …“, Bildsprache mit Teetassen oder verlinkte „Erfahrungsberichte“ können als Umgehung gewertet werden.

Erlaubt und sinnvoll sind dagegen alle sachlichen Angaben zum Rohstoff: botanischer Name, Pflanzenteil, Verarbeitungsgrad, Herkunft, Charge, Füllmenge, Grundpreis, Analysewerte mit Methodenangabe und Lagerhinweise. Woran Sie einen Anbieter erkennen, der diese Grenze respektiert, steht im Beitrag Artemisia annua kaufen: worauf achten?.

💡 Ein praktischer Prüfstein: Steht auf einer Verkaufsseite eine Ziehzeit oder eine Tagesmenge, verkauft dieser Anbieter faktisch ein Lebensmittel – unabhängig davon, was im Kleingedruckten steht. Das ist das schnellste Erkennungsmerkmal für ein Angebot, das die Verordnung nicht ernst nimmt.
Fein gemahlenes Artemisia-annua-Blattpulver auf der Hand
Was zulässig bleibt, sind Angaben zur Sache: Art, Pflanzenteil, Mahlgrad, Herkunft, Charge. Was das Material sein soll und was man damit tun könnte, steht nirgends – und das ist kein Versäumnis, sondern die Regel.

Was das für Käufer bedeutet

Für Sie als Käufer ist der Novel-Food-Status vor allem eine Informationsfrage. Drei Punkte sind praktisch relevant:

  • Der Erwerb ist nicht verboten. Die Verordnung richtet sich an das Inverkehrbringen, also an Hersteller und Händler. Eine Privatperson macht sich durch den Kauf nicht strafbar.
  • Der Rechtsrahmen ist ein Qualitätsfilter. Ein Anbieter, der sauber deklariert, hat sich mit den Regeln befasst – und in aller Regel auch mit Herkunft, Charge und Kennzeichnung. Wer „Bio-Tee“ schreibt, hat sich weder mit dem einen noch mit dem anderen beschäftigt.
  • Importe können hängenbleiben. Bei Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern kann die Ware zollrechtlich aufgehalten werden, wenn sie als Lebensmittel deklariert ist.

Welche Bezugswege es überhaupt gibt und wie sie sich unterscheiden, vergleichen wir im Beitrag Wo kann man Artemisia annua kaufen?. Die Frage „ist das überhaupt legal?“ beantworten wir zugespitzt im Beitrag Ist Artemisia annua verboten?.

Und der Rest der Gattung?

Hier wird es interessant: Die Gattung Artemisia umfasst mehrere hundert Arten, und ausgerechnet die bekanntesten Verwandten des Einjährigen Beifußes sind im Lebensmittelrecht völlig unauffällig. Sie wurden in Europa lange vor 1997 gegessen und sind damit nicht neuartig.

ArtDeutscher NameLebensmittelrechtlich
Artemisia annuaEinjähriger Beifußneuartig, keine Zulassung
Artemisia vulgarisGewöhnlicher Beifußetabliertes Gewürz
Artemisia dracunculusEstragonetabliertes Küchenkraut
Artemisia absinthiumWermutetabliert, mit Thujon-Höchstmengen
Artemisia abrotanumEberrautetraditionell als Würzkraut verwendet

Dieselbe Gattung, dieselbe Familie – und ein völlig anderer Status. Das zeigt, wie wenig die Einordnung mit der Pflanze selbst zu tun hat und wie viel mit dokumentierter europäischer Verzehrsgeschichte. Der Artenvergleich im Detail steht im Beitrag Die Gattung Artemisia: Arten im Überblick.

Wermut mit beidseitig silbrig-grau behaarten Blättern
Wermut (Artemisia absinthium) – dieselbe Gattung, aber lebensmittelrechtlich unauffällig: Er war in Europa lange vor 1997 gebräuchlich und gilt deshalb nicht als neuartig.Foto: AnRo0002, CC0 1.0

Fünf verbreitete Irrtümer

  1. „Artemisia annua ist verboten.“ Nein. Verboten ist das Inverkehrbringen als Lebensmittel ohne Zulassung. Anbau, Besitz und Handel als Rohstoff außerhalb des Lebensmittelbereichs sind zulässig.
  2. „Die EU hält die Pflanze für gefährlich.“ Nein. Es gibt keine Sicherheitsbewertung mit negativem Ergebnis – es gibt gar keine abgeschlossene Bewertung als Lebensmittel.
  3. „Im Ausland ist es erlaubt, also auch hier.“ Der Status gilt EU-weit. Ein Angebot aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt denselben Regeln; Nicht-EU-Anbieter unterliegen ihnen beim Import in die EU.
  4. „Mit Bio-Siegel ist es Lebensmittel.“ Nein. Ein Bio-Zertifikat betrifft die Anbauweise, nicht den lebensmittelrechtlichen Status.
  5. „Der Novel-Food-Katalog ist ein Gesetz.“ Nein, er ist rechtlich unverbindlich. Die Verordnung ist das Gesetz; der Katalog gibt nur den Bewertungsstand wieder – an dem sich die Überwachung allerdings orientiert.
Artemisia annua Blattpulver im Beutel mit Rohstoff-Kennzeichnung
Auch beim Pulver gilt die gleiche Linie: Der Beutel nennt Art, Pflanzenteil, Menge und Charge – und keine einzige Angabe dazu, was man damit tun soll.

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Häufige Fragen

Was ist ein neuartiges Lebensmittel?

Ein Lebensmittel, das vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurde. Nach der Verordnung (EU) 2015/2283 braucht es eine Zulassung, bevor es als Lebensmittel verkauft werden darf. Der Begriff ist rechtlich gemeint und sagt nichts über Sicherheit oder Herkunft aus.

Warum gilt Artemisia annua als Novel Food?

Weil für die EU kein nennenswerter Lebensmittelverzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt ist. Die lange außereuropäische Verwendungsgeschichte und die Kultur als Zierpflanze in Europa genügen dafür nicht. Eine Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung liegt bis heute nicht vor.

Ist der Kauf von Artemisia annua strafbar?

Nein. Die Verordnung richtet sich an das Inverkehrbringen, also an Hersteller und Händler. Wer die getrocknete Pflanze als Rohstoff kauft, macht sich nicht strafbar. Anbau im eigenen Garten ist ebenfalls erlaubt.

Warum darf man es nicht als Tee verkaufen?

Weil ein Teeaufguss lebensmittelrechtlich ein Lebensmittel ist. Ohne Novel-Food-Zulassung darf Artemisia annua nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden – und dazu zählen auch die Bezeichnung „Tee“, Ziehzeiten und Zubereitungsanleitungen.

Wie lange dauert ein Zulassungsverfahren?

In der Regel mehrere Jahre. Auf den Antrag bei der Kommission folgt eine Sicherheitsbewertung durch die EFSA mit meist mehreren Rückfragerunden, danach die Entscheidung und die Aufnahme in die Unionsliste. Die Kosten für Studien und Dossier trägt der Antragsteller.

Warum stellt niemand einen Antrag?

Weil eine Zulassung nicht exklusiv ist: Sie kommt der gesamten Branche zugute, während ein einzelnes Unternehmen die Kosten trägt. Bei einer frei anbaubaren Pflanze fehlt dafür der wirtschaftliche Anreiz.

Gilt das auch für Estragon und Wermut?

Nein. Artemisia dracunculus (Estragon), Artemisia absinthium (Wermut) und Artemisia vulgaris (Gewöhnlicher Beifuß) waren in Europa lange vor 1997 als Lebensmittel gebräuchlich und sind deshalb nicht neuartig. Für Wermut gelten allerdings Thujon-Höchstmengen in Getränken.

📚 Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel: eur-lex.europa.eu
  2. Europäische Kommission: Novel Food – Unionsliste, Novel Food Catalogue und Antragsverfahren: food.ec.europa.eu
  3. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Neuartige Lebensmittel (Novel Food): bvl.bund.de
  4. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel: eur-lex.europa.eu

Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsrahmen allgemeinverständlich wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die genannten Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Er trifft keine Aussagen über Verzehr, Anwendung oder Wirkung der von uns angebotenen Rohstoffe. Bildnachweise stehen in den Bildunterschriften.

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