Die kurze Antwort: Nein, Artemisia annua ist in Deutschland nicht verboten. Kauf, Besitz, Anbau und der Handel mit der Pflanze als Rohstoff sind legal. Aber: Als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel ist Artemisia annua in der EU nicht zugelassen – dafür sorgt die Novel-Food-Verordnung. Genau deshalb wird die Pflanze von seriösen Anbietern als botanischer Rohstoff (Non-Food) verkauft.
Warum die Frage überhaupt aufkommt
Wer nach Artemisia annua sucht, stößt schnell auf widersprüchliche Aussagen: Manche Quellen sprechen von einem „Verbot“, andere verkaufen die Pflanze ganz offen. Beides hat einen wahren Kern. In den Jahren 2020 und 2021 gingen Behörden und Wettbewerbsverbände verstärkt gegen einzelne Anbieter vor – allerdings nicht, weil die Pflanze selbst illegal wäre, sondern weil diese Händler sie mit unzulässigen Gesundheitsversprechen beworben oder als Lebensmittel verkauft hatten. Einige Produkte wurden vom Markt genommen, einzelne Vertriebsformen untersagt. Daraus entstand der Eindruck eines „Verbots“ – der so pauschal nicht stimmt.
Die Novel-Food-Verordnung einfach erklärt
Der rechtliche Kern des Themas ist die Novel-Food-Verordnung der EU (Verordnung (EU) 2015/2283) [1]. Sie regelt sogenannte „neuartige Lebensmittel“: Alles, was vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde, gilt als neuartig – und braucht eine ausdrückliche Zulassung, bevor es als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden darf. Diese Zulassung setzt ein aufwendiges Prüfverfahren voraus, in dem der Antragsteller die Sicherheit des Produkts wissenschaftlich belegen muss.
Die Logik dahinter ist Verbraucherschutz: Was in Europa keine dokumentierte Verzehrgeschichte hat, soll erst geprüft werden, bevor es im Regal steht. Ob ein Stoff als neuartig gilt, dokumentiert die EU-Kommission in ihrem fortlaufend gepflegten Novel-Food-Katalog [2]; in Deutschland informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) über die Einordnung [3].
Was das für Artemisia annua bedeutet
Für Artemisia annua – den Einjährigen Beifuß – ist in der EU keine solche Zulassung erteilt. Extrakte und Zubereitungen der Pflanze gelten als neuartig und dürfen deshalb nicht als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden. Wichtig ist die Abgrenzung:
- Nicht betroffen: die Pflanze selbst, ihr Anbau im Garten, der Besitz und der Handel als Rohstoff für die zweckbestimmte Weiterverarbeitung.
- Betroffen: der Verkauf oder die Bewerbung als Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder gar als Mittel mit Gesundheitswirkung.
Deshalb finden Sie auf seriösen Produkten die Deklaration „botanischer Rohstoff“ oder „Non-Food“ – und keine Verzehrempfehlung. Das ist kein Trick, sondern die korrekte Einordnung nach geltendem Recht.
Was Behörden tatsächlich beanstandet haben
Ein Blick auf die Verfahren der Vergangenheit zeigt ein klares Muster: Beanstandet wurden nicht Pflanzen oder Rohstoffe an sich, sondern die Art des Verkaufs. Typische Auslöser waren Produkte, die trotz fehlender Zulassung als Lebensmittel deklariert waren, und – besonders häufig – Werbung mit Gesundheits- oder Heilsversprechen, die weder rechtlich zulässig noch wissenschaftlich gedeckt war. Für Käufer ist das eine nützliche Erkenntnis: Das rechtliche Risiko liegt fast immer beim Anbieter, der zu viel verspricht – und genau daran lässt sich Seriosität ablesen.
Legal kaufen: Woran Sie seriöse Anbieter erkennen
Für Sie als Käufer ist die Rechtslage vor allem ein Qualitätsfilter. Drei Merkmale trennen seriöse Anbieter von riskanten:
- Klare Deklaration: Das Produkt ist eindeutig als botanischer Rohstoff (Non-Food) gekennzeichnet – ohne Verzehr- oder Anwendungsangaben.
- Keine Gesundheitsversprechen: Anbieter, die mit Wirkungen werben, verstoßen gegen geltendes Recht – solche Angebote waren der Auslöser der Verfahren von 2020/21.
- Belegte Qualität: Ein ausgewiesener, von einem unabhängigen Labor bestätigter Gehalt zeigt, dass der Anbieter seine Ware kennt und offenlegt.
Alle fünf Qualitätskriterien im Detail finden Sie in unserer Kaufberatung; unsere eigene Philosophie erklären wir über uns.

Transparent statt Werbeversprechen
✓ Korrekt als Rohstoff (Non-Food) deklariert
✓ 18,9 % Artemisinin – laborbelegt (PiCA Berlin, DAkkS)
✓ Prüfbericht zum Download
Fazit
Artemisia annua ist nicht verboten – aber streng reguliert. Die Novel-Food-Verordnung verbietet den Verkauf als Lebensmittel, nicht die Pflanze selbst. Wer als Rohstoff kauft, bewegt sich auf sicherem Boden; entscheidend ist, bei wem: Korrekte Deklaration, keine Versprechen und belegte Qualität sind die Merkmale eines Anbieters, der die Rechtslage ernst nimmt.
Häufige Fragen zur Rechtslage
Darf ich Artemisia annua kaufen und besitzen?
Ja. Kauf, Besitz und Anbau der Pflanze sind in Deutschland legal. Die Novel-Food-Verordnung beschränkt nur, wie die Pflanze verkauft und beworben werden darf – nicht, ob Sie sie erwerben dürfen.
Warum steht auf Produkten „nicht zum Verzehr geeignet“?
Weil Artemisia annua als Lebensmittel nicht zugelassen ist, dürfen Anbieter es nur als Rohstoff für die zweckbestimmte Weiterverarbeitung verkaufen. Die Kennzeichnung ist die rechtlich korrekte Deklaration – seriöse Anbieter halten sich daran.
Kann sich die Rechtslage ändern?
Grundsätzlich ja: Die Novel-Food-Verordnung sieht ein Zulassungsverfahren vor. Bislang wurde für Artemisia annua keine Zulassung als Lebensmittel erteilt. Wir beobachten die Entwicklung und halten diesen Beitrag aktuell.
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (Novel-Food-Verordnung), konsolidierter Text: eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission: Novel Food Catalogue (Einordnung einzelner Stoffe und Pflanzen): ec.europa.eu
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Informationen zu neuartigen Lebensmitteln: bvl.bund.de
Stand: August 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.
